Hat man als Unfallopfer Mietwagen-Anspruch?

Erstellt von Fridjof Krenz am 1. April 2015, 13:00 Uhr

Unverschuldet einen Autounfall zu erleben ist sicherlich eine der unangenehmsten Vorstellungen für jeden Autofahrer. Doch auch, wenn alle Insassen heil und gesund dabei herausgekommen sind und das Auto nur zur Reparatur muss, kann es ärgerliche Folgen geben: Denn für die Dauer des Werkstattaufenthaltes benötigt man schließlich eine Alternative, um von A nach B zu kommen. Die gute Nachricht: In diesem Fall steht einem als Unfallopfer ein Mietwagen zu. Da es in diesem Zusammenhang aber immer wieder viele Fragen und Missverständnisse gibt, wollen wir Sie hier über Ihre Rechte als Unfallopfer aufklären.

Anspruch schon während der Schadensermittlung

Zunächst einmal: Der Mietwagen muss in jedem Fall von der Versicherung des Unfallverursachers bezahlt werden – jedoch nur, wenn das Auto des Opfers als fahruntüchtig einzustufen ist und nur, solange es notwendig ist. Der Anspruch auf den Mietwagen beginnt übrigens nicht erst mit dem Beginn der Werkstatt-Zeit. Schon während der Zeit der Schadensermittlung, beispielsweise durch einen Sachverständigen, steht einem ein Leihwagen zu. Auch während der gesamten anschließenden Reparaturzeit hat man Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten für den Mietwagen müssen zudem nicht ausgelegt werden, das Verleih-Unternehmen wendet sich für die Begleichung der Rechnung direkt an die Versicherung des Unfallverursachers. Ein Streitpunkt ist immer wieder, wie teuer der Mietwagen sein darf. Man sollte sich bei der Auswahl am eigenen Auto orientieren und das gleiche oder ein ähnliches Modell wählen.

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