Abtretungserklärung

Die Situation kommt weltweit sicher viel tausend Male täglich vor. Ein durch einen Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug ist absolut nicht mehr fahrbereit und der Fahrer ist dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, um damit zur Arbeitsstätte zu gelangen. Er wendet sich an eine Autovermietung und bekommt von dort einen Mietwagen zur vorübergehenden Nutzung überlassen. Zur Anmietung legt er neben den üblichen Unterlagen auch den Unfallbogen der Polizei vor. Die Autovermietung lässt den Fahrer sodann neben dem Mietvertrag für den Mietwagen auch eine so genannte Abtretungserklärung unterschreiben. Diese bewirkt, dass die Mietwagenfirma die Kosten für das Fahrzeug direkt mit der Versicherung abrechnen kann. Allerdings muss zweifelsfrei feststehen, dass die Schuld nach dem Verkehrsunfall bei einem der beteiligten Fahrer liegt; sie insofern einwandfrei geklärt ist. Ist dies nicht der Fall oder zahlt die Versicherung die entstandenen Kosten nicht, verpflichtet sich der Nutzer des Autos, die Kosten für das gemietete Fahrzeug selbst zu erstatten.

Eine Abtretungserklärung im Sinn der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall gibt es auch für Werkstätten. Wenn die Schuldfrage geklärt ist und es besteht die Möglichkeit, das verunfallte Fahrzeug durch eine Reparatur wieder fahrbereit zu machen, erteilt der Fahrzeughalter der Werkstatt durch die Erklärung eine Vollmacht, die Kosten für die Reparatur mit der Versicherung direkt abzurechnen.

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