Haftung des Mieters

Grundsätzlich verpflichtet sich der Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages gegenüber der Autovermietung, dass er für einen Schaden, den er selbst schuldhaft beim Führen des Fahrzeugs verursacht hat, vollständig haftet. Das ist bei einem Mietwagen nicht anders, als wenn der Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug einen Schaden verursacht. Konkret tritt die Haftung dann ein, wenn der Mieter einen Verkehrsunfall verursacht oder das Fahrzeug bzw. Teile des Mietwagens für verlustig erklärt werden und er nachweislich dafür zur Verantwortung zu ziehen ist. Auch bei einem Ordnungsverstoß z.B. wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder wegen Falschparkens muss der Fahrzeugmieter die dafür entstandene Gebühr – auch im Nachhinein – entrichten.
Da die Autovermietung naturgemäß aber auch bestrebt ist, dass ihre Kunden bei einem durch sie verursachten Schaden möglichst gut abgesichert sind, müssen diese bei Abschluss des Vertrages eine Vollkaskoversicherung abschließen. Zwar wird im Schadensfall nicht selten auch eine Selbstbeteiligung fällig, doch fällt diese immer noch geringer aus, als wenn der Vermietungsvertrag lediglich eine Teilkaskoversicherung vorsieht. Die Selbstbeteiligung kann im Übrigen durch die zusätzliche Hereinnahme einer Haftungsreduzierung auf ein Minimum begrenzt werden, wobei die Haftung für Straftaten und Verkehrsverstöße grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

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