Winterreifen

In Ländern ohne eine für den Halter und für den Fahrer geltende Winterreifenpflicht berechnen die meisten Autovermietungen spürbare Zuschläge, wenn der Kunde ausdrücklich einen Mietwagen mit wintertauglicher Bereifung verlangt. Dieser Zuschlag wird auch fällig, wenn der Mieter statt eines Wagens mit Winterreifen ein Fahrzeug mit Ganzjahresreifen erhält, da alleine die wintertaugliche Bereifung als Extra gewertet wird. Der Kunde kann den Winterreifenzuschlag theoretisch umgehen, indem er nicht ausdrücklich einen Leihwagen mit Winterbereifung bestellt, sondern darauf hofft, dass die Vermietungsgesellschaft ohnehin die meisten ihrer Fahrzeuge mit Ganzjahresreifen ausgerüstet hat. Wer einen Leihwagen mit nicht ausdrücklich bestellten Extras erhält, zahlt für diese grundsätzlich keinen Aufpreis. Diese Vermutung bewahrheitet sich in den meisten Fällen, aber nicht immer, so dass ein gewisses Risiko besteht, dass der ausgehändigte Wagen nur mit Sommerreifen bestückt ist.

Ausnahmen

In Ländern, in welchen eine gesetzlich eindeutig festgelegte Winterreifenpflicht für den Fahrer und für den Halter eines Wagens besteht, erhebt die Autovermietung keinen speziellen Zuschlag für die Winterbereifung, da dort ein Fahrzeug mit aufgezogenen Sommerreifen während des Winters vor dem Gesetz nicht als fahrtauglich gilt. Dieser Umstand schließt natürlich nicht aus, dass die Vermietungsgesellschaft für einen Mietwagen im Winter einen höheren Tagespreis als während des Sommers berechnet, solange sie keinen Winterreifenzuschlag offen ausweist.

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